der SAN Group Biotech Germany GmbH, Mühlenstr. 13, 49685 Höltinghausen (Stand 01/2025)
1. Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Aufträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Entwicklungs- und Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung der Firma SAN Group Biotech Germany GmbH (im Folgenden bezeichnet als „Auftragnehmer“) abgeändert oder ausgeschlossen werden. Unsere Bedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Vertragspartners.
2. Art und Umfang der Dienstleistung, Auftragserteilung
Angebote sind stets freibleibend.
Art und Umfang der durch den Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen richten sich nach dem erteilten Auftrag. Der Auftrag muss, bevor er angenommen werden kann, mindestens folgende Informationen enthalten:
Aufträge können wegen technischer oder personeller Engpässe abgewiesen oder auch nach Rücksprache mit dem Auftraggeber an Drittauftragslabore weitergeleitet werden. Voraussetzung hierfür ist
Der Auftragnehmer behält sich vor, Probenmaterial, soweit es nicht den Akzeptanzkriterien des Auftragnehmers entspricht, abzuweisen, nur unter Vorbehalt anzunehmen oder nur für den nicht-akkreditierten Dienstleistungsbereich anzunehmen.
3. Methodik
3a. Prüfverfahren
Der Auftragnehmer führt die Untersuchung nach den Prüfverfahren und mit den Hilfsmitteln durch, die dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. Nach Möglichkeit werden die Prüfverfahren nach internationalen, regionalen oder nationalen Normen oder anderen anerkannten Spezifikationen durchgeführt. Sind im Einzelfall keine offiziellen Prüfverfahren vorhanden oder anwendbar, setzt der Auftragnehmer eigene Prüfverfahren ein.
3b. Aussagen zur Konformität von Prüfergebnissen
Bei Aussagen zur Konformität (Bewertung), die zu einer Spezifikation oder Norm für die Prüfung gemacht werden, wird die angewandte Bewertungsgrundlage dokumentiert.
3c. Prüfberichte
Der Auftragnehmer berichtet seine Befunde standardmäßig in Form verkürzter Prüfberichte, die gemäß Normkapitel 7.8.1.3 der DIN EN ISO/IEC 17025 zulässig sind. Die standardmäßige Verkürzung betrifft die Messunsicherheit der verwendeten Prüfverfahren und eventuelle Modifizierungen von Normverfahren. Diese Informationen werden auf Anfrage von interessierten Parteien (z.B. Kunden oder Behörden) zur Verfügung gestellt. Ein aktueller Stand der Modifizierungen wird über die Prüfverfahrensliste des flexibel akkreditierten Bereichs der Konformitätsbewertungsstelle, welche auf der Internetpräsenz des Auftragnehmers einsehbar ist, gegeben.
3d. Entscheidungsregel
Messunsicherheiten sind im Prüfbericht, wenn nicht anders angegeben, nicht berücksichtigt und können auf Wunsch des Kunden mitgeteilt werden. Wie unten im Beispiel wird i.d.R. die binäre Entscheidungsregel (ohne Sicherheitsband) angewendet.
Binäre Konformitätsaussagen unter Verwendung der einfachen Akzeptanz werden wie folgt ausgedrückt:
Abbildung: grafische Darstellung einer binären Aussage - einfache Akzeptanz. (Quelle: ILAC-G8:09/2019)
4. Qualitätssicherung
Der Auftragnehmer betreibt ein Qualitätssicherungssystem nach den Grundsätzen von DIN EN ISO/IEC 17025 und ist in dem im Anhang zur Akkreditierungsurkunde dokumentierten Umfang nach dieser Norm akkreditiert. Auf mögliche Einschränkungen der Probenannahme gemäß Nr. 2 dieser AGB wird hingewiesen. Herstellung und Vermarktung von Kylt® in-vitro Diagnostika sind nach ISO 9001 zertifiziert.
5. Probeneingang, -annahme und Lieferfristen
Für Routineuntersuchungen beginnt das Untersuchungsverfahren am Tage des Probeneingangs, sofern die Proben werktags während der regulären Öffnungszeiten eingehen und nichts anderes vereinbart ist. Die Probenannahme erfolgt mit Auftragsanlage im LIMS-System.
Für im Kundencontainer abgegebene Proben trägt der Auftragnehmer keine Verantwortung. Die Probenannahme erfolgt erst durch die Auftragsanlage im LIMS-System, nach Entnahme der Probe aus dem Kundencontainer durch den Auftragnehmer. Entnahmen erfolgen montags bis sonntags während der regulären Öffnungszeiten.
Die Frist bis zur Befundübermittlung liegt je nach zu bestimmenden Parametern bei 1 bis 15 Arbeitstagen.
Umfangreiche Aufträge oder Entwicklungsarbeiten haben längere Lieferfristen; der Auftraggeber wird in diesen Fällen durch den Auftragnehmer informiert.
Die Lieferfrist für bestandsspezifische Impfstoffe beträgt 6-8 Wochen nach Auftrags- und Isolateeingang. Bei auftretenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Lieferfristen, z. B., aus methodischen oder gerätetechnischen Gründen, wird der Auftraggeber umgehend informiert.
6. Eigentum an Untersuchungsmaterial sowie Rechte an daraus gewonnenen Materialien und biologischen Daten
Jegliches Material, z.B. Tiere und Tupferproben, das dem Auftragnehmer von Auftraggebern zur Bearbeitung überlassen wird, geht in das Eigentum des Auftragnehmers über. Dies schließt Krankheitserreger sowie biologische Daten wie Nukleinsäure- oder Protein-Sequenzen, die aus den Materialien oder Reinisolaten gewonnen wurden, mit ein. Der Auftragnehmer ist ferner insbesondere berechtigt, an dem Material auf eigene Kosten und Gefahr weitere Untersuchungen durchzuführen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten.
7. Rechte des Auftragnehmers; Entsorgung; Hinweispflichten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, folgende Erkenntnisse und/oder Erfahrungen unmittelbar oder mittelbar für sich selbst und/oder Dritte zu nutzen:
Erkenntnisse und Erfahrungen, die der Auftragnehmer bereits bei Auftragserteilung besessen hat; Erkenntnisse und Erfahrungen, die der Auftragnehmer zwar während der Auftragsdurchführung gewonnen hat, deren Gewinnung jedoch nicht Auftragsgegenstand war, sowie Berechnungsverfahren, Programmalgorithmen und Untersuchungsmethoden, die in Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entwickelt wurden, soweit diese Entwicklung nicht unmittelbares Ziel der Auftragserteilung war.
Der Auftraggeber räumt dem dies annehmenden Auftragnehmer alle hierzu ggf. erforderlichen zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzungsrechte ein.
Tupferproben, Blutproben, Eier, Hygieneumfeldproben sowie eingesandtes Tier- oder Organmaterial werden i.d.R. am Tage des Probeneingangs verarbeitet und dann – sofern nicht anderweitig vereinbart – unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sofort entsorgt. Werden dem Auftragnehmer Proben übergeben, die spezielle Risiken beinhalten (z. B. hochinfektiöse, potenziell humanpathogene, explosive, stark giftige oder radioaktive Proben), hat der Auftraggeber schriftlich darauf hinzuweisen und die Proben deutlich zu kennzeichnen.
8. Einsatz bestandsspezifischer Impfstoffe
Beim Einsatz bestandsspezifischer Impfstoffe ist das Restrisiko der Unverträglichkeit insbesondere wegen möglicher Bakterientoxine oder Adjuvans-Nebenwirkungen niemals restlos auszuschließen. Auftraggeber, die vom Auftragnehmer bezogene bestandsspezifische Impfstoffe einsetzen, sind deshalb zur Vermeidung von Schäden verpflichtet, den bestandsspezifischen Impfstoff zunächst zum Ausschluss von Verträglichkeitsproblemen an einer kleineren Tierzahl zu prüfen, bevor über den Einsatz im vom Auftraggeber betreuten Gesamttierbestand oder bei großen Tierzahlen entschieden wird.
9. Gebühren
Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers. Für Warenlieferungen gelten vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Vereinbarung die Incoterms® 2020, EXW, Höltinghausen.
10. Archivierung von Untersuchungsergebnissen und eingeliefertem Material
Die Untersuchungsergebnisse inkl. der zugrundeliegenden Rohdaten werden vom Auftragnehmer für mindestens 2 Jahre archiviert. Vom Auftraggeber eingeliefertes veterinärdiagnostisches Probenmaterial wird vom Auftragnehmer nach Versand des Befundes nicht mehr aufbewahrt. Für vom Auftraggeber eingelieferte Lebensmittel- und Futterproben beträgt die Aufbewahrungszeit 2 Wochen, für Trinkwasserproben 2 Tage, berechnet jeweils ab dem auf den Versand des Befundes folgenden Tag.
11. Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten und Informationen aus dem Auftragsverhältnis, die weder allgemein zugänglich sind noch allgemein bekannt sind, vertraulich zu behandeln.
12. Haftung
Der Auftragnehmer haftet vorbehaltlich seiner Haftung gem. Produkthaftungsgesetz für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Die Haftung des Auftragnehmers für sonstige Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, ist der Höhe nach begrenzt auf 100 % der vereinbarten Netto-Vergütung des damit zusammenhängenden Auftrags. Für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, haftet der Auftragnehmer auch in Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung und vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen nur, soweit diese auf einer Verletzung einer Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers aus dem Auftragsverhältnis beruhen.
13. Beanstandungen
Beanstandungen des Auftraggebers gegen ein Prüfungsergebnis bzw. gegen einen Prüfbericht sollten spätestens 1 Woche nach Übergabe des Prüfberichts beim Auftragnehmer eingereicht werden. Beanstandungen werden schriftlich beantwortet. Nach Ablauf der vorgenannten Frist besteht kein Anspruch auf Beantwortung der Beanstandungen.
Beanstandungen bestandsspezifischer Impfstoffe oder Informationen über festgestellte Nebenwirkungen nach deren Anwendung sowie Beanstandungen von Kylt® in-vitro Diagnostika sind dem Auftragnehmer unmittelbar zu übermitteln.
14. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind nach Ausstellung innerhalb von 15 Tagen zahlbar auf das Konto des Auftragnehmers, welches auf der Rechnung angegeben ist, sofern nicht abweichend vereinbart.
15. Datenschutz
Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass bei Auftragserteilung Daten, wie z. B. die Anschrift des Vertragspartners unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert werden, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Da sämtliche Forderungen des Auftragnehmers warenkreditversichert sind, erfolgt in diesem Zusammenhang seitens des Versicherers bzw. durch den Auftragnehmer eine Bonitätsprüfung mit Speicherung der Daten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat ein Einsichtsrecht in personenbezogene Daten, die zur Abwicklung und Durchführung des Auftrags gespeichert sowie gemäß dem Auftrag generiert werden.
16. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen nicht. Eine unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenen Bestimmung am nächsten kommt.
17. Gerichtsstand
Für alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bestehenden Rechtsverhältnisse ist ausschließlich deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anwendbar. Gerichtsstand ist Cloppenburg.
18. Gesetzliche Meldepflichten
Mit Abgabe von Probenmaterial erklärt sich der Auftraggeber automatisch bereit einer möglichen gesetzlichen Meldepflicht des Auftragnehmers zuzustimmen, da mit dieser nachgekommen werden kann.